Ungeimpft zum Pferd? In NRW unter strengen Auflagen möglich

Der Pferdesportverband Westfalen hat konkretisierende Sprachregelungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur aktuell gültigen Coronaschutzverordnung veröffentlicht.

Demnach ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen für nicht immunisierte Personen mit einem negativen Testnachweis in Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen ausnahmsweise zulässig.
Diese Regelung muss zur Begrenzung des Infektionsgeschehens sehr eng ausgelegt werden.
Das kontrollierte Bewegen der Pferde auf den genannten Anlagen durch nicht immunisierte Personen ist sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Dauer strikt auf das zwingend durch den Tierschutz vorgegebene Maß zu reduzieren.

Zudem muss hierbei die gleichzeitige Benutzung der Anlage durch andere Personen ausgeschlossen sein.
Anderenfalls sind die Pferde außerhalb der Anlage zu bewegen.


Die komplett zitierte Sprachregelung des MAGS NRW hat der PVW auf seiner Webseite wie folgt veröffentlicht:

„Grundsätzlich gilt in allen Freizeiteinrichtungen, die von keiner Sonderregelung betroffen sind, die 2G Regelung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Coronaschutzverordnung). Danach dürfen alle öffentlichen und privaten Reitsportanlagen sowie Pferdepensions- und Reitbetriebe grundsätzlich nur noch von immunisierten Personen betreten werden.
Hiervon ist jedoch eine Ausnahme aus zwingenden Tierschutzgründen zu machen. Auch nicht immunisierte Personen, die aber über einen negativen Testnachweis verfügen müssen, müssen aus Gründen des Tierwohls ihre Tiere weiter versorgen können.
Ein Pferd muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Sicherzustellen sind die pferdegerechte Fütterung, Pflege der Boxen, tägliche Tierkontrolle, tägliche kontrollierte oder freie Bewegung, notwendige tierärztliche Versorgung und notwendige Versorgung durch den Schmied. Auch das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist für nicht immunisierte Personen mit einem negativen Testnachweis in Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen ausnahmsweise zulässig. Diese Regelung muss zur Begrenzung des Infektionsgeschehens sehr eng ausgelegt werden. Das kontrollierte Bewegen der Pferde auf den o.g. Anlagen durch nicht immunisierte Personen ist sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Dauer strikt auf das zwingend durch den Tierschutz vorgegebene Maß zu reduzieren. Zudem muss hierbei die gleichzeitige Benutzung der Anlage durch andere Personen ausgeschlossen sein. Anderenfalls sind die Pferde außerhalb der Anlage zu bewegen.
Die 2G-Regelung gilt allein für den Freizeitbereich. Arbeitgeber und Beschäftigte in den entsprechenden Anlagen oder andere Personen, die aus beruflichen Gründen die Anlagen betreten, unterliegen unter den Voraussetzungen des § 28b Abs. 1 IFSG bzw. § 4 Abs. 4 Coronaschutzverordnung der 3G-Regelung.
Als öffentlicher Raum gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 Coronaschutzverordnung sind nach Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs. Dies bedeutet, dass im Wesentlichen die Wohnung zum privaten Raum zählt. Alle übrigen Bereiche gehören zum öffentlichen Raum.“

Quellen: Pferdesportverband Westfalen , Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

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