Turnier oder noch nicht Turnier
Gewohnt schnell hat der Pferdesportverband Westfalen den aktuellen Regelungsstand in Sachen Corona-Pandemie bereit gestellt. In einer Mail heißt es, „Es ist eine wichtige Veränderung, dass im Amateur- und Freizeitsport nicht mehr zwischen Sportausübung und Wettkampfsport unterschieden wird.“ – Mehr nicht.
In den sozialen Medien aber verbreiten sich bereits Meldungen, die suggerieren, als wenn am kommenden Wochenende die ersten Amateurturniere ausgerichtet würden. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Bei vielen potentiellen Veranstaltern gilt es, neben der ohnehin aufwändigen logistischen Herausforderung auch die Anforderungen der Coronaschutzverordnung zu stemmen. Mehr Personal ist erforderlich, um die Regelungen zu überwachen und zu kontrollieren. Die meisten Veranstaltungsorte sind über eine Vielzahl von Möglichkeiten betretbar. Die jeweiligen Anlagenbetreiber müssen möglicherweise arbeits- und kostenintensiv Sperren, Zäune und ähnliches errichten.
Und aufgepasst: In der Stufe 3 heißt es noch: ‚2. das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen, …‘
Was bedeutet, hier stattfindende Reitturniere müssen ohne Prüfungen / Wettbewerbe in den Reithallen auskommen, abgesehen von der 5-Meter-Abstandsregel.
Es ist zu hoffen, dass zumindest den Sommer über flächendeckend die Stufe 1 mit einer Inzidenz von maximal 35 erhalten bleibt und einige Reitturniere stattfinden können. Für September 2021 wird bereits die vierte Corona-Welle prognostiziert. Auch darum ist die Frage nach der Vertretbarkeit des Gesamtaufwandes erlaubt.
Nachfolgend zunächst unter „Rechtliche Regelungen“ die aktuellen Informationen des Pferdesportverbandes Westfalen und darunter der § 14 der ab dem 28.05.2021 gültigen Coronaschutzverordnung NRW.
„Rechtliche Regelungen
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden auf Bundes-, Landes- und Kreisebene in rechtlichen Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen, Erlasse) festgeschrieben.
Bundesweit gilt weiterhin das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit der sog. Corona-Notbremse. Die Feststellung der Stufen der Corona-Notbremse erfolgt in NRW durch das Gesundheitsministerium (MAGS). Umgekehrt erfolgt auch die Aufhebung durch das MAGS. In Westfalen sind (Stand 25.5.) davon noch sechs Kreise bzw. Städte betroffen.
In Nordrhein-Westfalen gilt in allen Landkreisen, die nicht (mehr) unter der Corona-Notbremse stehen, die NRW-Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Am 28. Mai 2021 tritt eine neue Fassung in Kraft, die vorerst bis zum 24. Juni 2021 gilt. Sie enthält drei inzidenzbasierte Stufen, denen jeweils bestimmte Lockerungsschritte zugeordnet sind:
Stufe 3 – wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 50 liegt
Stufe 2 – wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 35 und bei höchstens 50 liegt
Stufe 1 – wenn die Sieben-Tage-Inzidenz bei höchstens 35 liegt
Die jeweilige Höher- oder Rückstufungen der Kreise und kreisfreien Städten (um es in Reitersprache auszudrücken) erfolgt durch das Ministerium. Dabei gilt:
– die nächste Lockerungsstufe wird nach fünf aufeinanderfolgenden Werktagen der niedrigeren Inzidenz erreicht
– zurück zur vorherigen Lockerungsstufe geht es nach drei Kalendertagen der höheren Inzidenz
Eine neue Einstufung wird nach der Feststellung am übernächsten Tag wirksam. Es ist angekündigt, dass die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte tagesaktuell vom Ministerium veröffentlicht werden. Der Link steht momentan noch nicht zur Verfügung.
In Landkreisen und kreisfreien Städten können ggf. Allgemeinverfügungen mit weiter einschränkenden Regelungen bestehen.
Es bleibt daher wichtig, die Informationen des eigenen Umfeldes im Blick zu behalten.“
§ 14 Sport
(1) Die Zulässigkeit des Freizeit-, Amateur- und Profisportbetriebs einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen, der Sportausübung außerhalb von Sportanlagen sowie des Zutritts Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:
1. im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf
a) in den nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen,
b) in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,
c) von bis zu 25 Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung,
2. das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen,
3. der Sportunterricht einschließlich Schwimmunterricht der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungsund Leistungsnachweisen sowie sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, wobei bei Sport in geschlossenen Räumen eine regelmäßige Teilnahme an Schultestungen oder ein Negativtestnachweis erforderlich ist,
4. der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis,
5. der Wettkampf- und Trainingsbetrieb
a) in Profiligen, im Berufsreit- und Pferderennsport sowie von anderen Berufssportlern,
b) bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und
c) der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15), soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
6. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien
a) bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden,
b) bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die Verantwortlichen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit einer zulässigen Nutzung von Schwimmbädern.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von a) kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung, b) Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining),
b) Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen,
3. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,
5. die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 und des Mindestabstands.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
3. in geschlossenen Räumen auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere IndoorCycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind,
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für mehr als 1 000 Personen, höchsten aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
5. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,
6. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, bei der Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise,
7. ab dem 1. September 2021 Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept.
Joachim Krügel, Mülheim an der Ruhr und Gelsenkirchen