Kontaktbeschränkungen gelten auch für Ausritte

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat heute Morgen Hinweise zu den aktuellen COVID-19-Beschränkungen gegeben.

Quelle: Warendorf (fn-press, JBC). In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner soll es weitere lokale Maßnahmen für den Infektionsschutz geben. Die Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Landkreise sollen den Bereich von 15 Kilometern rund um ihren Wohnort nur noch aus triftigem Grund verlassen. Die Bundesländer müssen nun definieren, was als triftiger Grund für das Verlassen des 15-km-Radius angesehen wird.
Aus Sicht der FN muss die notwendige Versorgung und Bewegung von Pferden gemäß Tierschutzgesetz auch weiterhin ein triftiger Grund bleiben, um den eigenen Wohnort zu verlassen.

Bisher wurde die Versorgung von Tieren als triftiger Grund genannt. Pferdebesitzer oder von ihnen beauftragte Personen können ihren Wohnort also weiterhin verlassen, um ihre Pferde zu bewegen und zu versorgen. Die FN und die ihr angeschlossenen Landespferdesportverbände werden die jeweiligen Landesverordnungen in den kommenden Tagen sichten und ggf. die Regelungen der einzelnen Bundesländer in den FAQ unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus aktualisieren. Dort ist auch beschrieben, was die notwendige Versorgung laut Tierschutzgesetz umfasst.
Im Downloadbereich ist außerdem das Formular „Eigenerklärung Pferdeversorgung“ zu finden. Die FN empfiehlt allen Pferdebesitzern oder von ihnen beauftragte Personen, dieses Formular beim Verlassen des Wohnortes zur Versorgung/Bewegung von Pferden mit sich zu führen.

Im RKI-Dashboard können sich Bürgerinnen und Bürger über die 7-Tages-Inzidenzen in ihrem Landkreis informieren. Zusätzlich rät die FN dringend, sich regelmäßig über die geltenden Regelungen im eigenen Landkreis / der eigenen Gemeinde zu informieren und diese unbedingt zu befolgen.

Zudem wurden die Kontaktbeschränkungen verschärft. Private Zusammenkünfte sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Dies gilt zum Beispiel auch für gemeinsame Ausritte. Alle Menschen sollen so viel wie möglich zu Hause bleiben.

Bearbeitung: Joachim Krügel, Mülheim an der Ruhr und Gelsenkirchen

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