„Es wird erneut ein bisschen leichter“ – Der Pferdesportverband Westfalen hat die aktuellen Anpassungen definiert

(Quelle: PV) „Es wird erneut ein bisschen leichter.
Einmal mehr hat die NRW-Landesregierung die Coronaschutzverordnung angepasst. Ab Montag, 15. Juni 2020 tritt und dann bis zum 1. Juli 2020 gilt:

Die Regelungen für den Sport sind wie bisher unter dem schon vertrauten § 9 aufgeführt.
Wichtige Veränderungen für den Pferdesport beziehen sich auf die folgenden Aspekte:

Nicht-kontaktfreier Sport in der Halle
Momentan darf innerhalb einer Reithalle nur kontaktfrei geritten, gefahren und voltigiert werden. Diese Einschränkung endet nun und ab dem kommenden Montag ist die Kontaktfreiheit keine Voraussetzung mehr für die Hallennutzung.

Für zwei Zielgruppen ist diese Lockerung besonders relevant.

Voltigiergruppen: Die Voltigierer dürfen ab Montag wieder das Kürtraining mit Partnerübungen in der Halle durchführen. Auch die Hilfestellung beim Aufsprung, beim Üben am Holzpferd oder in anderen Trainingssituationen, die Körperkontakt implizieren, sind ist dann „indoor“ wieder erlaubt.

Reiter mit Unterstützungsbedarf: Wer Angebote für Anfänger oder unterstützungsbedürfte Reitschüler vorhält, kann bei der notwendigen Hilfestellung den Mindestabstand von 1,50 Meter nicht einhalten. Solche Angebote mussten daher seit dem 7. Mai im Freien stattfinden oder mit dem Wiederbeginn noch warten.  Ab dem 15. Juni dürfen sie nun wieder innerhalb der Reithalle stattfinden.

In allen Fällen gilt, dass an den nicht-kontaktfreien Angeboten in der Halle  nur Gruppen teilnehmen, die insgesamt maximal zehn Personen umfassen. Anders ausgedrückt: Innerhalb einer Gruppe darf jede Person einschließlich des Ausbilders Kontakt zu maximal neun anderen haben (im Freien bis zu 30 Personen).
Besonders wichtig: Die Halle muss gut durchlüftet sein.

Zuschauer müssen nicht mehr draußen bleiben
Die Einschränkung, dass Zuschauer die Sportanlage ausschließlich im Freien betreten dürfen, finden sich in der neuen Verordnung nicht wieder. Gäste dürfen ab Montag also auch das Innere der Pferdesportanlage wieder betreten. Die Obergrenze von maximal 100 zuschauenden Personen bleibt bestehen. Die Rückverfolgbarkeit (Adressenerfassung) muss sichergestellt sein.

Die Vorlage des Hygienekonzepts entfällt
Die Auflage, nach der Turnierveranstalter ihr Hygienekonzept vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde einreichen müssen, ist in der ab Montag geltenden NRW-CoronaSchVO nicht mehr enthalten. Diese Maßgabe gilt nur noch für eigens aufgeführte Veranstaltungsformen. Sportliche Wettbewerbe gehören nicht dazu.

Turniere im Freien und in der Halle
Das Freiluft-Gebot für Wettbewerbe ist ebenfalls entfallen. Bei Turnieren dürfen Prüfungen ab Montag auch in Reithallen stattfinden.

Hygiene und Infektionsschutz bleiben  Kernaufgabe
Die vielen kleinen Lockerungsschritte erleichtern die Planung und Organisation des Alltags und der Angebote. Die wesentliche Aufgabe der guten Hygiene und des Infektionsschutzes bleibt jedoch unverändert bestehen. Dazu gehören die Handhygiene, die Reinigung und Desinfektion, die Steuerung des Zutritts, die Rückverfolgbarkeit und selbstverständlich der Mindestabstand, der mit Ausnahme des erlaubten nicht-kontaktlosen Sportangebots stets einzuhalten ist.“


Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

 § 9

 (1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs im Breiten- und Freizeitsport ohne Mindestabstand ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen gestattet, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im Freien nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss. 

(3) Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig. 

(4) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. 

(5) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. 

(6) Die folgenden weiteren Wettbewerbe sind zulässig:
1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet. 

(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.


Textbearbeitung und Imagebild: Joachim Krügel

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