Die Regelungen des NRW-Leitfadens haben weiterhin Bestand

Der Pferdesportverband Westfalen teilt am 25. März 2020 unter anderem mit:

Vereine, Betriebe und Pferdehalter dürfen weiterhin darauf vertrauen, dass die konkreten Regelungen des Leitfadens Bestand behalten. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz stellt unter Verweis auf seinen Leitfaden konkretisierend klar:

„Die Landesregierung von NRW hat am 22.3.2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) verkündet, jeglicher Sportbetrieb auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen ist untersagt.
Hierunter fallen sowohl Reitställe, die unter den Begriff „Sportanlagen“ gefasst werden können, aber auch sonstige landwirtschaftliche Betriebe mit Pferdepensionen (Freizeiteinrichtungen).
Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass die notwendige Grundversorgung der Tiere (Füttern, Pflegen, Bewegen, tierärztliche Versorgung) sichergestellt wird.
In Ställen mit „Vollverpflegung“, z.B. Ställen, in denen Pferde nicht nur eingestallt, sondern auch zum „Beritt“ oder zur Ausbildung abgegeben werden, wird die Grundversorgung der Tiere vollumfänglich durch Mitarbeiter des Betriebes sichergestellt bzw. organisiert. In diesen Fällen ist eine Versorgung und damit ein Zutritt durch Personen, die nicht Mitarbeiter des Betriebes sind, nicht erforderlich.
Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdepension übernimmt der Pensionsstallbetreiber i. d. R. die Fütterung und Unterbringung des Pferdes. Die Pflege, Bewegung und Sicherstellung einer tierärztlichen Versorgung des Pferdes werden durch den Eigentümer selbst oder eine von ihm mit der Betreuung beauftragte Person übernommen. Da auch diese Tätigkeiten aus Tierschutzgründen erforderlich sind, um eine den Bedürfnissen des Pferdes entsprechende Grundversorgung zu sichern, ist diesen Personen zu gestatten, den Stall zu diesem Zweck – aber auch nur zu diesem Zweck aufzusuchen. Sind in einem Reitstall zur Sicherstellung der notwendigen Grundversorgung der Tiere zeitgleich mehrere Personen anwesend, so liegt darin keine verbotene Zusammenkunft in diesem Sinne. Dabei handelt es sich auch nicht um „Publikumsverkehr“, den es zu unterbinden gilt.“ 

Das Ministerium schließt seine Ausführungen mit einem unmissverständlichen Aufruf: „Die genannten Personen haben ihren Aufenthalt auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren!

Ordnungsbehörden kontrollieren verstärkt Reitvereine und Pferdebetriebe
Etliche Vereine und Betriebe berichten von Besuchen des Ordnungsamtes. Die Kontrollen können durchaus mehrfach, bisweilen auch täglich erfolgen. Soweit es dem Pferdesportverband Westfalen bekannt ist, zeigen sich die Amtsvertreter bisher mit den ergriffenen Schutzmaßnahmen und der Umsetzung der Maßgaben zufrieden.
Wir wiederholen unsere dringende Empfehlung, in eventuellen Gesprächen mit Behördenvertretern ausdrücklich den Bezug zu dem NRW-Leitfaden herzustellen, der als Dokument eines Landesministeriums erkennbar ist. Sollten Behörden vor Ort abweichende Entscheidungen treffen, bewahren Sie bitte Ruhe. In einem nachgelagerten Gespräch lassen sich etwaige Missverständnisse besprechen.

Der Leitfaden für alle pferdehaltenden Betriebe mit Publikumsverkehr ist in der linken Menüspalte dieser Webseite abrufbar.

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert