Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen ist zulässig. Sport und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
Der Pferdesportverband Westfalen informiert am 15.12.2020 über die pferdesportbezogenen Regelungen für die Zeit des Lockdowns ab dem 16.12.2020
„Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsvorstände und Betriebsleiter,
es liegt jetzt die Coronaschutzverordnung für die Zeit des Lockdowns vor, der am 16. Dezember 2020 beginnt und vorerst bis zum 10. Januar2021 andauern soll.
Zur Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 16.12.2020 <https://tb36cdeb7.emailsys1a.net/c/37/3528937/2327/0/5404585/4435/163887/0033af77f8.html>
Freizeit- und Amateursportbetrieb ist unzulässig
In Nordrhein-Westfalen gelten in den kommenden Wochen für den Sport ähnlich starke Einschränkungen, wie sie aus dem Frühjahr noch in Erinnerung sind. Der Freizeit- und Amateursport auf und in den Sportstätten ist vollständig unzulässig. Die Ausnahmeregelung für den Individualsport findet sich in der neuen Verordnung nicht wieder. Es darf also auch auf den Außenplätzen nicht mehr trainiert werden. Der Zugang zu den Sportstätten ist entsprechend zu beschränken.
Was bedeutet die Schließung der Sportstätten für das Versorgen und Bewegen der Pferde?
Die Verordnung enthält unter § 9 Absatz 5 eine entsprechende Regelung. Dort heißt es wörtlich:
„Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen zulässig. Sport und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt“.
Wir befinden uns also im Prinzip wieder in einem Rahmen, für den sich im Frühjahr der Begriff der „Notversorgung“ etabliert hat. Die notwendige Konkretisierung erfolgt jedoch nicht über den damaligen MULNV-Leitfaden.
An seine Stelle tritt eine konkretisierende Sprachregelung, die uns heute das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS)zur Verfügung gestellt hat. Sie ist mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz abgestimmt und klärt weitere Detailfragen.
Die Sprachregelung ist nachfolgend vollständig zitiert.
„Durch die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ist die Nutzung von Sportanlagen sowohl im Innen- wie im Außenbereich ab dem 16.12.2020 grundsätzlich untersagt. Zu diesen Anlagen zählen auch Reitsportanlagen. Auch „Individualsport“ – zu dem das Reiten zählt – ist dann auf diesen Anlagen grundsätzlich nicht mehrmöglich. Uneingeschränkt zulässig bleiben daher nur Ausritte außerhalb der Reitanlagen.
Nach § 9 Absatz 5 Satz 1 CoronaSchVO gibt es aber für die Nutzung der Anlagen eine Ausnahme aus zwingenden Tierschutzgründen. Wegen des ab dem 16.12.2020 geltenden Lockdowns, der aufgrund der rasant steigenden Infektionszahlen erforderlich ist, muss diese Regelung sehr engausgelegt werden.
Folgendes ist weiterhin maßgebend: Ein Pferd muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Sicherzustellen sind die pferdegerechte Fütterung, Pflege der Boxen, tägliche Tierkontrolle, tägliche kontrollierte oder freie Bewegung, notwendige tierärztliche Versorgung und notwendige Versorgung durch den Schmied.
Das kontrollierte Bewegen der Pferde auf den o.g. Anlagen ist aber nach den neuen Regelungen sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Dauer strikt auf das zwingend durch den Tierschutz vorgegebene Maß zureduzieren. Zum „Bewegen“ von Pferden im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 1CoronaSchVO können im Rahmen des Tierschutzes Longieren, Reiten und Bodenarbeit zählen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind ausdrücklich untersagt.
Bei der damit nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung der Anlagen sind in jedem Fall auch die Infektionsschutzvorgaben zu beachten. Für die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Halle oder auf dem Reitplatz befinden dürfen, bietet folgende Formel Orientierung: 200Quadratmeter je Pferd (das entspricht vier Pferden auf einer Fläche von20 x 40 m). Die Reiter/innen haben hinreichenden Abstand zu gewährleisten. Zuschauer dürfen sich in der Reithalle nicht aufhalten.
Zusammenkünfte auf der Reitsportanlage sind verboten. Die Verweildauer ist auf das Mindestmaß zu reduzieren. Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt.
Bezüglich der Bewegung von Schulpferden ist es allgemeine tierschützerische Auffassung, dass Schulpferde nur in Anwesenheit einer fachlichen Aufsicht bewegt werden dürfen. Um eine tierschutzkonforme Bewegung der Tiere sicherzustellen, die auch mit haftungsrechtlichen Ansprüchen im Einklang steht, ist beim Bewegen von Schulpferden in der Reithalle die Anwesenheit einer fachlichen Aufsicht zwingend erforderlich, um Unfälle zu vermeiden. Die fachliche Aufsichtsperson muss einen hinreichenden Abstand zu den Reitern/innen gewährleisten. Grundsätzlich ist im Einzelfall (beispielsweise aufgrund einer geringen Anzahl von vorhandenen Schulpferden) zu prüfen, ob die Betreuung der Pferde nicht durch eine andere – keine fachliche Aufsicht benötigende- Person vorgenommen werden kann.“
Informationen und FAQ
Alle Informationen und besonders die FAQ auf unserer Internetseite werden wir sehr zeitnah an die neuen Regelungen der Lockdown-Phase anpassen. Senden Sie uns gern Ihre Fragen, die möglicherweise auftauchen. Wenn es uns möglich ist, werden wir die entsprechenden Antworten in die FAQ-Liste aufnehmen.
Für heute grüßt Sie freundlich
Ihr Pferdesportverband Westfalen“
Guten Morgen.
Was genau sind sport- und trainingsbezogene Übungen?
MfG, Tanja Reuning