COVID-19 und die Bedeutung für den Reitsport im November

Die zentralen Eckdaten finden sich in der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020

– §9 Absatz 1 Satz 2
„Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.“
– §9 Absatz 5
„Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.“

– Das alles „… unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften …“.

Der Pferdesportverband Westfalen hat erneut zeitnah und umfangreich hilfreiche Informationen zum Verhalten im Umgang mit den Pferden für den Monat November 2020 veröffentlicht, beschränkt sich aber hinsichtlich der Zahl der Pferde, die gleichzeitig auf einem Platz bewegt werden dürfen, auf Interpretationen.
Fest steht nach hiesiger Auffassung, dass vor dem Hintergrund der notwendigen ausreichenden Bewegung (=Zeitfaktor) und der Anzahl der eingestallten Pferde auf einer Reitanlage (=Mengenfaktor) ausschließlich die Abstandsregelung greifen kann.

Was der Pferdesportverband Westfalen dazu schreibt: https://www.pferdesportwestfalen.de/corona-virus#c4665

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