Corona und die aktuellen Bedingungen
Basierend auf den Erkenntnissen des Pferdesportverbandes Westfalen sind nachfolgend die wesentlichen derzeit gültigen Bedingungen für eine möglichst entspannte Zeit von Mensch und Pferd zusammengetragen.
In Nordrhein-Westfalen befinden sich momentan alle Kreise und kreisfreien Städte in der Inzidenzstufe 1. Sie unterliegen daher grundsätzlich gleichlautenden Regelungen. Trotzdem sind besondere Anordnung der kommunalen Behörden weiterhin möglich.
Arbeit mit dem Pferd im Freien
Auf Außenplätzen sind Training und Unterricht in kontaktlosen Sportarten (beispielsweise Reiten) ohne Begrenzungen der Personenzahl zulässig. Negativtests oder Rückverfolgbarkeit werden nicht mehr verlangt.
Arbeit mit dem Pferd in der Halle
Auch in der Halle sind Training und Unterricht ohne Begrenzung der Personenzahl möglich. Es gilt jedoch die Verpflichtung zur einfachen Rückverfolgbarkeit (Anwesenheitserfassung). Auf den Negativtestnachweis kann auch in der Halle verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten wird. Genaugenommen gilt eine Wahlmöglichkeit: Negativtest oder Mindestabstand.
Der Landessportbund formuliert dazu: „Bei kontaktfreiem Sport darf der Mindestabstand nicht unterschritten werden. Geschieht dies in der Sporteinheit jedoch absehbar über eine längere Zeit, ist ein negativer Testnachweis der TN erforderlich!“
Aus alltagspraktischem Blick ist diese Wahloption für das Reiten im Grunde belanglos, da das Reiten immer kontaktlos erfolgt. Es ist allerdings etwas verwirrend, da der Kontaktsport in Hallen (beispielsweise Kürtraining beim Voltigieren) nicht mit einer Testpflicht verknüpft ist.
Der Landessportbund hat diese Regelung bei der Staatskanzlei hinterfragt und folgende Erläuterung erhalten:
„Die Pflicht zur Einhaltung der Mindestabstandsregeln beim kontaktfreien Sport ist nicht deshalb unsinnig oder widersprüchlich, weil zugleich auch die Ausübung von Kontaktsport zulässig ist. Denn ohne die Abstandsregeln würde bei den kontaktfreien Sportarten ein sehr langer (nämlich z.B. während der gesamten Kursstunde) sehr naher Kontakt zwischen Personen stattfinden, wohingegen beim Kontaktsport die sehr nahen Kontakte typischerweise immer nur von sehr kurzer Dauer sind (abgesehen einmal vom Ringen). (…) In der Inzidenzstufe 1 wird durch § 14 Abs. 4 Nr. 6 Halbsatz 1 CoronaSchVO für den gesamten Sport in Innenräumen (also sowohl Kontaktsport als auch kontaktfreien Sport) die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises aufgehoben. Damit bleibt es aber aus den o.g. Gründen für den kontaktfreien Sport bei der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln. Halbsatz 2 der Regelung gibt aber ein Wahlrecht: damit ein Sportkurs wieder mit ebenso vielen Teilnehmern und damit unter gleichen Wirtschaftlichkeitsbedingungen durchgeführt werden kann wie vor Corona, ermöglicht die Regelung den Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsregeln, wenn – zur Kompensation der Schutzeinbuße – alle Teilnehmer über einen Negativtestnachweis verfügen.„
In der überall in NRW geltenden Inzidenzstufe 1 besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Freien nur noch in Warteschlangen / Anstellbereichen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern.
Im Inneren von Gebäuden gilt die Maskenpflicht weiterhin. Dazu gehören beispielsweise auch Stallgassen, Sattelkammern und ähnliche Räumlichkeiten der Pferdesportanlage.
Zur Ausübung des Sports in Innenräumen darf auf die Maske verzichtet werden, wenn dies für die Ausübung des Sports erforderlich ist.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Quelle: Pferdesportverband Westfalen